> Am 13. November 2025 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, der verschiedene Änderungen beinhaltet. Dazu gehören Anpassungen rund um die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz sowie Neuregelungen zur allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern. Auch das Stiftungsregisterrecht wird in diesem Zusammenhang überarbeitet.
Ein zentraler Punkt betrifft die Übergangsregelungen zur Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden. Um Engpässe bei den staatlichen Dolmetscherprüfungen zu vermeiden, soll es bis einschließlich 31. Dezember 2027 weiterhin möglich sein, die allgemeine Beeidigung nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften zu erhalten. Erst zum 1. Januar 2028 soll die neue Fassung des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Kraft treten, die die allgemeine Beeidigung ausschließlich auf Grundlage des Gerichtsdolmetschergesetzes vorsieht.
Mit dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden Gerichtsdolmetschergesetz wurden die zuvor unterschiedlichen Standards der Länder vereinheitlicht. Dort sind sowohl die persönlichen Voraussetzungen als auch die fachlichen Anforderungen für Gerichtsdolmetschende festgelegt. Die aktuell noch geltende Übergangsregel in § 189 Absatz 2 GVG verweist zusätzlich auf die landesrechtlichen Bestimmungen und bleibt bis Ende 2027 bestehen. Ab Anfang 2028 richtet sich die allgemeine Beeidigung dann ausschließlich nach dem Bundesrecht. Nachzulesen unter: 29.10.2025: Unterrichtung durch die Bundesregierung // Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.09.2025 //
> Am 01.01.2027 wird das neue bundesweit einheitliche Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft treten.
> Aktuelle Fassung unter https://www.buzer.de/Gerichtsdolmetschergesetz.htm