2026/06/03: Referentenentwurf zur Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes: Verlängerung der Besitzstandsregelung geplant
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Rahmen eines Referentenentwurfs zur Reform familiengerichtlicher Verfahren und zum besseren Schutz
von Opfern häuslicher Gewalt auch Änderungen des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) vorgeschlagen.
Für allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher ist insbesondere die geplante Neufassung des § 3 GDolmG von Bedeutung.
Bestandsschutz für vor dem 31. Dezember 2022 allgemein Beeidigte
Nach dem Entwurf sollen Personen, die am 31. Dezember 2022 nach den bis dahin geltenden landesrechtlichen Vorschriften für eine Sprache allgemein beeidigt waren,
weiterhin von den seit Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes geltenden formalen Qualifikationsanforderungen ausgenommen bleiben.
Sie müssten die nach § 3 Absatz 2 GDolmG vorgesehenen Nachweise, insbesondere eine staatliche Dolmetscherprüfung oder einen entsprechenden
translationswissenschaftlichen Hochschulabschluss, weiterhin nicht vorlegen.
Geplante Verlängerung um weitere fünf Jahre
Die bisherige Übergangsregelung soll nach dem Referentenentwurf um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Ausnahmevorschrift soll bis zum Ablauf des fünften
Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes anwendbar bleiben.
Wird das Gesetz beispielsweise im Jahr 2027 verkündet, würde die Besitzstandsregelung voraussichtlich bis Ende 2032 fortgelten.
Was geschieht nach Ablauf der Frist?
Der Referentenentwurf enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung.
Nach dem Wortlaut des Entwurfs spricht vieles dafür, dass die Ausnahme lediglich befristet verlängert werden soll. Nach Ablauf der Frist könnten daher wieder
ausschließlich die allgemeinen Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 GDolmG gelten. Dies würde bedeuten, dass für zukünftige Verlängerungen oder Neubeeidigungen die dort genannten
Qualifikationsnachweise erforderlich sein könnten.
Ob der Gesetzgeber tatsächlich eine endgültige Übergangsfrist schaffen oder den Bestandsschutz dauerhaft sichern möchte, wird sich erst im weiteren
Gesetzgebungsverfahren und insbesondere aus der späteren Gesetzesbegründung ergeben.
Aktueller Stand
Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um einen Referentenentwurf. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Erst nach Verabschiedung durch
Bundestag und Bundesrat sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt steht der endgültige Gesetzesinhalt fest.
Der Justizdolmetscherverband wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und über wesentliche Änderungen informieren.
06/2026: Information zum aktuellen Stand des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) und zu möglichen Übergangsregelungen für bereits allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher
(Ohne Gewähr – unverbindliche Information zur allgemeinen Kenntnisnahme)
Mit Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) zum 01.01.2023 wurde die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern bundesrechtlich neu geregelt. Ziel des Gesetzes war insbesondere die Schaffung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards im Bereich der gerichtlichen Sprachmittlung.
Nach der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption sollten die bisherigen landesrechtlichen Regelungen zur allgemeinen Beeidigung schrittweise auslaufen. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass in zahlreichen Bundesländern weiterhin erhebliche organisatorische und strukturelle Schwierigkeiten bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung ausreichender Prüfungsämter und die Durchführung der nach dem GDolmG vorgesehenen Prüfungsverfahren.
Vor diesem Hintergrund liegt inzwischen ein Gesetzesentwurf beziehungsweise eine gesetzgeberische Begründung vor, die eine besondere Übergangsregelung für bereits nach altem Landesrecht allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher vorsieht.
Nach dem vorgesehenen § 3 Absatz 3 GDolmG-E soll von bestimmten Nachweispflichten abgesehen werden können. Dies betrifft insbesondere den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 GDolmG. Die geplante Regelung soll ausschließlich für Personen gelten, die am 31.12.2022 bereits nach landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt waren. Die Privilegierung soll dabei jeweils nur für die betreffende Sprache gelten, für die bereits eine allgemeine Beeidigung bestand.
Nicht erfasst sind hingegen die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache. Diese Kenntnisse müssen weiterhin gesondert nachgewiesen werden.
In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung erforderlich sei, um sicherzustellen, dass der Justiz auch nach dem 31.12.2027 weiterhin eine ausreichende Zahl allgemein beeidigter Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung steht. Hintergrund ist insbesondere, dass in vielen Bundesländern derzeit noch keine ausreichenden Kapazitäten für die Durchführung der vorgesehenen Dolmetscherprüfungen bestehen.
Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass diese strukturellen Defizite innerhalb eines weiteren Übergangszeitraums behoben werden können. Deshalb soll die vorgesehene Sonderregelung zeitlich befristet gelten. Nach dem vorgesehenen neuen § 13 GDolmG soll die Übergangsprivilegierung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Neuregelung Anwendung finden.
Nach der derzeit bekannten gesetzgeberischen Begründung spricht vieles dafür, dass bereits nach altem Landesrecht allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher ihre allgemeine Beeidigung im Rahmen dieser privilegierten Übergangsregelung möglicherweise noch einmal verlängern beziehungsweise erneuern lassen können. Praktisch würde dies bedeuten, dass betroffene Dolmetscherinnen und Dolmetscher voraussichtlich bis zum 31.12.2032 weiterhin allgemein beeidigt tätig bleiben könnten, ohne sämtliche neuen Fachkundevoraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 6 GDolmG vollständig nachweisen zu müssen.
Dabei ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass es sich nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht um einen dauerhaften Bestandsschutz oder um ein unbegrenztes Fortgelten der früheren landesrechtlichen Beeidigung handelt. Vielmehr scheint beabsichtigt zu sein, bereits allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern aus Gründen des praktischen Bedarfs der Justiz eine einmalige privilegierte Übergangsverlängerung innerhalb des Systems des GDolmG zu ermöglichen.
Die Regelung wäre damit personenbezogen ausgestaltet und würde nicht zu einer generellen Verlängerung des alten Landesrechts führen. Ziel der vorgesehenen Übergangsregelung ist vielmehr die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden mit qualifizierten Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern während der weiteren Umstellung auf das bundesrechtliche System des GDolmG.
In der Gesetzesbegründung wird außerdem ausdrücklich ausgeführt, dass eine bloße Verlängerung der alten landesrechtlichen Übergangssysteme über den 31.12.2027 hinaus nicht beabsichtigt sei, da hierdurch die bislang unterschiedlichen Voraussetzungen in den einzelnen Bundesländern weiter verfestigt würden.
Die derzeit bekannten Formulierungen deuten jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber den praktischen Bedarf der Justiz anerkennt und bereits beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern eine zusätzliche Übergangsmöglichkeit eröffnen möchte.
Derzeit handelt es sich allerdings noch um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Soweit ersichtlich, ist die entsprechende Regelung noch nicht endgültig verabschiedet. Ob und in welcher konkreten Form die vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich beschlossen werden, bleibt daher abzuwarten.
Allen betroffenen Dolmetscherinnen und Dolmetschern wird empfohlen, die weiteren Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und insbesondere die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Justiz, der Landesjustizverwaltungen sowie der Gesetzgebungsorgane zu beobachten.
Diese Information dient ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Vollständigkeit, Aktualität und rechtliche Verbindlichkeit wird keine Gewähr übernommen.
08/2025: Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Gerichtsdolmetscher ab 2027
Mit dem Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) zum 1. Januar 2027 wird die allgemeine Beeidigung
von Dolmetschern in Deutschland grundlegend neu geregelt. Künftig ist für die Tätigkeit vor Gericht eine bundesrechtliche Anerkennung erforderlich, die auf einer standardisierten
Dolmetscherprüfung basiert. Die bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen treten außer Kraft. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die bislang ausschließlich nach Landesrecht beeidigt sind, müssen
daher die neuen Voraussetzungen erfüllen, um ihren Status zu behalten.
Einheitliche bundesweite Anerkennung und Prüfung
Das GDolmG schafft erstmals bundesweit einheitliche Standards für die Beeidigung und Registrierung von Dolmetschern. Wer ab 2027 gerichtlich tätig sein möchte, muss
unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:
Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache,
Bestehen einer Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes im Inland oder
einer vergleichbaren staatlichen bzw. staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscherberuf,
oder Anerkennung einer im Ausland abgelegten Prüfung, sofern diese von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig eingestuft
wurde. Die Prüfung dient dazu, sicherzustellen, dass Dolmetscher über die notwendigen sprachlichen, rechtssprachlichen und interkulturellen Kompetenzen
verfügen, um den komplexen Anforderungen der Justiz gerecht zu werden.
Wegfall der bisherigen landesrechtlichen Beeidigung
Mit dem neuen Rechtsrahmen endet eine Phase regional unterschiedlicher Regelungen, die in der Vergangenheit zu erheblichen Unterschieden bei Qualifikationsstandards
und Anerkennungsverfahren geführt hat. Ab 2027 sind ausschließlich bundesrechtlich anerkannte Beeidigungen gültig. Dies sorgt für mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit im
gesamten Bundesgebiet.
Übergangsfristen und Anpassungsregelungen
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und mögliche Kapazitätsengpässe in der Justiz zu vermeiden, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Viele Bundesländer
haben bereits signalisiert, dass sie die bisherigen landesrechtlichen Beeidigungen übergangsweise bis 2027 oder 2028 anerkennen werden. Diese Frist gibt bereits tätigen Gerichtsdolmetschern die
Möglichkeit, die neue Prüfung rechtzeitig abzulegen und ihre Tätigkeit ohne Unterbrechung fortzuführen.
Besondere Anforderungen an das Dolmetschen bei Gericht
Das Dolmetschen in gerichtlichen Verfahren stellt eine besonders anspruchsvolle Form der Sprachmittlung dar. Gerichtsdolmetscher sind nicht nur für die präzise
sprachliche Übertragung zuständig, sondern agieren zugleich als Brückenbauer zwischen verschiedenen Rechtssystemen, kulturellen Kontexten und Denkweisen.
Eine fehlerfreie und fachgerechte Verdolmetschung ist entscheidend, um den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sicherzustellen. Gerichtsdolmetscher tragen damit eine hohe Verantwortung für die Verständigung und Rechtsstaatlichkeit im Verfahren.
Das GDolmG legt deshalb besonderen Wert auf:
Fachliche Qualifikation in der deutschen Rechtssprache zur präzisen Übertragung juristischer Inhalte,
- Verfahrenssicherheit in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren,
- Vertraulichkeit und Unparteilichkeit als unverzichtbare Berufspflichten,
- Barrierefreien Zugang zur Justiz für Menschen, die der deutschen Sprache nicht oder nur eingeschränkt mächtig sind.
Ziel der Neuregelung
Mit der Reform verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Qualität und Verlässlichkeit der gerichtlichen Dolmetschleistungen bundesweit zu harmonisieren. Einheitliche
Standards sollen das Vertrauen in die Justiz stärken und sicherstellen, dass alle Verfahrensbeteiligten – unabhängig von Sprache, Herkunft oder Hörvermögen – gleichberechtigten Zugang zu
Gerichtsverfahren erhalten.
> Voraussichtlich am 01.01.2027 wird das neue bundesweit einheitliche Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft treten.
> Aktuelle Fassung unter https://www.buzer.de/Gerichtsdolmetschergesetz.htm
> Am 13. November 2025 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, der verschiedene Änderungen beinhaltet. Dazu gehören Anpassungen rund um die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz sowie Neuregelungen zur allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern. Auch das Stiftungsregisterrecht wird in diesem Zusammenhang überarbeitet.
Ein zentraler Punkt betrifft die Übergangsregelungen zur Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden. Um Engpässe bei den staatlichen Dolmetscherprüfungen zu vermeiden, soll es bis einschließlich 31. Dezember 2027 weiterhin möglich sein, die allgemeine Beeidigung nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften zu erhalten. Erst zum 1. Januar 2028 soll die neue Fassung des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Kraft treten, die die allgemeine Beeidigung ausschließlich auf Grundlage des Gerichtsdolmetschergesetzes vorsieht.
Mit dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden Gerichtsdolmetschergesetz wurden die zuvor unterschiedlichen Standards der Länder vereinheitlicht. Dort sind sowohl die persönlichen Voraussetzungen als auch die fachlichen Anforderungen für Gerichtsdolmetschende festgelegt. Die aktuell noch geltende Übergangsregel in § 189 Absatz 2 GVG verweist zusätzlich auf die landesrechtlichen Bestimmungen und bleibt bis Ende 2027 bestehen. Ab Anfang 2028 richtet sich die allgemeine Beeidigung dann ausschließlich nach dem Bundesrecht. Nachzulesen unter: 29.10.2025: Unterrichtung durch die Bundesregierung // Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.09.2025 //